Neue Baumschutzsatzung.
Seit 14.2.2022 hat Aumühle eine neue Baumschutzsatzung:
Was bedeutet dies für Grundstückseigentümer?
Baumschutz in Aumühle ist für die Einen eine Herzensangelegenheit, geradezu ein Muß, für den Anderen ein Grundübel, das abgeschafft werden sollte!
Da die allgemeinen naturschutzgesetzlichen Regelungen für den Charakter eines Ortes wie Aumühle nicht ausreichen, hat die Gemeinde bereits im Jahr 1998 eine Baumschutzsatzung verabschiedet, um den schon damals befürchteten – und auf einzelnen Grundstücken durchgeführten – “Kahlschlag” zu verhindern. Über die Jahre ist es durch den hohen Schutzstatus dieser Satzung, die alle Bäume ab 80 cm Stammumfang unter Schutz stellte, dazu gekommen, dass Aumühle langsam aber stetig zuwuchs und “verwaldete”.
Das von der UWG unterstützte Bedürfnis der Aumühler nach “mehr Sonne, Licht und Luft” führte dann zur Neufassung der Baumschutzsatzung in 2013. Hier wurde der Schutz für Nadel- und Obstbäume sowie für Pappeln und Weiden aufgehoben und der Stammumfang der zu schützenden Bäume auf 100 cm vergrößert.
Auch diese Regelungen wurden zunehmend als restriktiv empfunden. Die Wahl-Programme zur Gemeinderatswahl 2018 gingen weit auseinander: von die ersatzlosen Abschaffung der Satzung (CDU) bis hin zum Schutz aller Bäume (SPD und die Grünen).
Die UWG hat sich immer für die Erhaltung des Ortsbildes und damit für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erhalt der großen ortsbildprägenden Bäume und dem Bedürfnis nach “Sonne, Licht und Luft” eingesetzt. Hier finden Sie die Ziele unseres Wahlprogramms, mit denen wir uns für weitere Lockerungen der derzeitigen Baumschutzsatzung aussprechen.
Im Kompromiss mit den anderen Fraktionen konnten wir folgende Festlegungen und Änderungen erreichen:
- Der Stammumfang für genehmigungsfrei zu fällende Bäume bleibt bei einem Meter
- Erweiterung der Ausnahmen vom Schutzstatus für nicht heimische Nadelbäume und Birken
- Obstbäume wurden in den Schutzstatus aufgenommen, jedoch auch erst bei einem Stammumfang von einem Meter
- Die Verbote von Eingriffen in den Kronenbereich wurden präzisiert, so sind künftig Kappungen von Bäumen/Baumkronen verboten. Verboten sind auch Kroneneinkürzungen von mehr als 20%
- Die Zeitdauer der Verschattung von Wohnräumen wurde von 4 auf 3 Stunden reduziert, das heißt sollten Wohnräume in der Sommerzeit über einen Zeitraum von länger als 3 Stunden verschattet werden, kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von Bäumen auf Antrag zugelassen werden
- Die formalen Voraussetzungen für Fällanträge in Bezug auf Gefahrenbäume bleiben erhalten. So ist ein Sachverständiger wie bisher nur hinzuzuziehen, wenn zwischen der Verwaltung und der Gemeinde keine Einigung bei strittigen Fällen erreicht werden kann
- Die bisher geübte Praxis der Verwaltung, jeweils 2 Bäume als Ersatzpflanzung für einen gefällten Baum zu verlangen, wird in der neuen Satzung mit jeweils einem Baum festgeschrieben
- An der Forderung einer ortseinheitlichen Regelung des Baumschutzes ausschließlich über die Baumschutzsatzung halten wir weiterhin fest. In den B-Plänen sollten nur Bäume zum Erhalt festgesetzt werden, wenn diese ortsbildprägend sind
Wir hoffen, daß die jetzt mehrheitlich in der Gemeindevertretung beschlossenen Änderungen der Baumschutzsatzung uns künftig helfen, das Ortsbild zu erhalten und unseren Mitbürgern das Grundbedürfnis nach “Sonne, Licht und Luft” zu gewährleisten.
Wir sind der Meinung, daß die aus ökologischer Sicht entstandene Forderung nach Biodiversität, das heißt der Erhaltung der Vielfalt der Arten in Flora und Fauna, nicht in einer Baumschutzsatzung geregelt werden sollte. Das heißt auch, daß in der Satzung nicht alle Bäume unter Schutz gestellt werden sollten. Hier bedarf es der verantwortlichen Abwägung der Grundstückseigentümer und diese Freiheit wollen wir erhalten.
Volker Johannsen