Änderung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Aumühle ab 01.01.2026
Mit der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 hat sich die Gemeinde intensiv mit den Folgen dieser Reform für die zu bildenden Hebesätze, insbesondere für die Grundsteuern beschäftigt.
Dabei ist die Gemeinde Aumühle der Empfehlung der Spitzenverbände gefolgt, dass die Hebesätze so gestaltet werden sollen, dass die Einnahmen aus der jeweiligen Steuerart der Höhe nach nicht über den Erträgen aus den Zeiten vor der Grundsteuerreform liegen sollten.
Die Gemeinde Aumühle hat bei der Grundsteuer B den vor der Grundsteuerreform bestehenden Hebesatz von 425 % belassen, auch wenn dadurch eine Erhöhung der Einnahmen gegenüber den Zeiten vor der Reform von etwa 64.000 Euro eingetreten ist.
Das Land Schleswig-Holstein und das Amt Hohe Elbgeest haben genaue Erhebungen vorgenommen, damit den Vorgaben auf Aufkommensneutralität möglichst genau entsprochen wird, dass Land Schleswig-Holstein hat ein Transparenzregister geführt, dass Amt Hohe Elbgeest hat eigene Erhebungen vorgenommen.
Das Innenministerium hat in seinem Haushaltskonsolidierungserlass (auch „Giftliste“ genannt) 2025 vom 14.08.2025 mitgeteilt, dass für die Gewährung einer Fehlbetragszuweisung, also einer Zuweisung des Landes für nicht ausgeglichene Jahresabschlüsse der Gemeinde, für das Jahr 2024 noch die vom Land über das Transparenzregister ermittelten Mindesthebesätze gelten sollen, bei der Gemeinde Aumühle also für die Grundsteuer A 380 % und für die Grundsteuer B 407 %. Für 2026, also erstmalig für die Fehlbetragszuweisungen für das Jahr 2025, ist in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden beabsichtigt, wieder einheitliche Mindesthebesätze für die Grundsteuer A von voraussichtlich 400 % und für die Grundsteuer B von voraussichtlich 500 % festzusetzen. Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer soll unverändert weiter 380 % betragen. Bis Ende des Jahres 2025 soll die Richtlinie entsprechend geändert werden.
Dies ist so zu verstehen, dass für Fehlbeträge des Jahresabschlusses 2024 noch die Mindesthebesätze des Jahres 2025 als Eingangshürde anzusetzen sind, für die Fehlbeträge des Jahresabschlusses 2025 aber die dann ab 2026 geltenden Mindesthebesätze.
Die Verwaltung im Amt Hohe Elbgeest hat der Gemeinde Aumühle daher empfohlen, die Mindesthebesätze für 2026 in die bestehende Hebesatzung zu übernehmen. Daraus folgt für die Grundstückseigentümer, dass diese Anfang des Jahres 2026 geänderte Grundsteuerbescheide mit den geänderten, erhöhten Hebesätzen zugestellt bekommen.
Bei der Grundsteuer B führt die Erhöhung des Hebesatzes von 425 auf 500 % gegenüber 2025 zu einer Erhöhung des Aufkommens von ca. 698.000 Euro auf ca. 818.000 Euro, also zu Mehreinnahmen von ca. 120.000 Euro, gegenüber der Zeit vor der Grundsteuerreform zu einer Erhöhung des Aufkommens von ca.634.000 Euro auf ca. 818.000 Euro, also zu Mehreinnahmen von ca. 184.000 Euro.
Die Änderung der Hebesätze hat erhebliche Kritik in der Verwaltung und der Fraktionen hervorgerufen.
Die Empfehlungen des Landes im Rahmen der Grundsteuerreform mit einem Bilden von aufkommensneutralen neuen Hebesätzen, werden ohne nähere Begründung wieder verworfen,
Die aufwändigen Erhebungen des Landes im Transparenzregister und die aufwändigen Erhebungen des Amtes hätte man sich sparen können.
Die neuen Hebesätze liegen für die Gemeinde Aumühle deutlich über der sogenannten Aufkommensneutralität.
Da die Gemeinde Aumühle in den beiden letzten Jahren in der Haushaltsplanung deutliche Defizite einstellen musste und jedenfalls für das Jahr 2025 auch mit einem Fehlbetrag bei dem Jahresabschluss zu rechnen ist, kann die Gemeinde Aumühle es sich nicht leisten, die Hebesätze nicht auf die Mindesthebesätze anzuheben, da sie sonst keinen Antrag auf Fehlbetragszuweisung stellen kann und auf dem Fehlbetrag sitzen bleiben würde.
In der Gemeindevertretung vom 16.10.2025 wird über die Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde entschieden werden.
Markus Westphalen
Vorsitzender des Finanz-und Liegenschaftsausschusses Aumühle
Der Sachsenwalder November 2025
